ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die verschiedenen Energy Geschäftsbedingungen zur Ansicht und zum Download als PDF-File:

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.

1. Energy Schweiz.

1.1 Die «Energy Schweiz Gruppe» besteht aus der Energy Schweiz Holding AG und ihren aktuellen und künftigen Tochtergesellschaften, derzeit die Energy Schweiz AG («Energy Schweiz») und die Energy Media AG (nachfolgend, wenn gemeinsam, «Energy Gruppe»).

1.2 Mit der Energy Gruppe sind derzeit die Radiosender Energy Zürich (Energy Zürich AG), Energy Bern (Energy Bern AG), Energy Basel (Energy Basel AG), Energy Luzern (Energy Schweiz AG) und Energy St.Gallen (Energy Schweiz AG) sowie die Energy Broadcast AG (nachfolgend «Energy Broadcast») verbunden.

1.3 Energy Broadcast verbreitet verschiedene Radiosender, derzeit Vintage Radio, Rockit Radio und Schlager Radio (alle mit der Energy Gruppe und/oder Energy Broadcast aktuell oder künftig verbundenen Radiostationen und/oder Radioprogramme nachfolgend die «Energy Sender»; die Energy Gruppe und die Energy Sender nachfolgend, wenn gemeinsam, «Energy»).

1.4 Die Energy Schweiz AG bzw. Energy Broadcast betreiben sodann verschiedene Internet-Plattformen, insbesondere derzeit www.energy.ch, www.usgang.ch (Energy Schweiz AG) bzw. www.vintageradio.ch, www.rockitradio.ch, www.schlagerradio.ch, (Energy Broadcast; (nachfolgend alle gemeinsam die «Energy Plattformen») sowie diverse Social Media Plattformen, derzeit insbesondere auf Facebook, Instagram, TikTok und LinkedIn (nachfolgend alle gemeinsam die «Social Media Plattformen»).

1.5 Energy betreibt, vermarktet, unterstützt und/oder veranstaltet medienübergreifend und über alle Medienkanäle (insbesondere über die Energy Sender, die Energy Plattformen, die Social Media Plattformen, über weitere Online-Plattformen, via Mobile, Print und TV, nachfolgend alle gemeinsam die «Medienkanäle») eigene Aktivitäten oder solche von Dritten, insbesondere, Auftritte, Projekte, Produkte (wie z.B. die Energy Card, die Energy One Membership oder Schweizer Fakten) oder Events (nachfolgend alle gemeinsam die «Energy Aktivitäten», die unter die Energy Aktivitäten fallenden Produktionen und Dienstleistungen jeweils «Dienstleistungen» oder «Produktionen»).

1.6 Die Energy Media AG vermarktet die Werbezeit aller Energy Sender, weiterer Radiostationen und/oder solche von Dritten sowie der Energy Aktivitäten.

1.7 Jede Tochtergesellschaft von Energy Schweiz und/oder jeder Energy Sender handelt für sich und rechtlich selbständig. Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist ausschliesslich die im konkreten Vertrag genannte Gesellschaft für die Erfüllung des Vertrages verantwortlich und zuständig. Energy Schweiz schliesst jede Konzernhaftung oder eine Haftung aus einfacher Gesellschaft ausdrücklich aus.

2. Geltungsbereich.

2.1 Soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist, gelten für alle Energy Aktivitäten, Produktionen, Dienstleistungen und für alle von Energy durchgeführten Veranstaltungen und Wettbewerbe ausschliesslich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Energy Schweiz in der jeweils aktuellen Fassung («AGB») sowie ergänzend (i) die «Energy Werbebedingungen», (ii) die «Energy Veranstaltungsbedingungen», (iii) die Energy Engagementbedingungen» und/oder die «Energy Wettbewerbsbedingungen» (alle gemeinsam die «Spezialbedingungen»). Die jeweils aktuellen Fassungen der AGB und der Spezialbedingungen werden auch auf https://energy.ch/mediacenter/agb veröffentlicht. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Spezialbedingungen einerseits und diesen AGB andererseits gehen die Spezialbedingungen vor.

2.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere vorformulierte Vertragsbedingungen von Kunden oder Dritten sind wegbedungen.

3. Schriftlichkeit.

Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Elektronische Erklärungen (E-Mail) sind der Schriftform gleichgestellt.

4. Vertragsabschlüsse.

4.1 Energy stellt dem interessierten Kund*innen/Geschäftspartner*innen/Lieferant*innen etc. (nachstehend gemeinsam «Kund*innen») nach einer ersten persönlichen Kontaktaufnahme schriftlich eine Offerte/einen Vertragsentwurf zur Erstellung von bestimmten Produktionen oder Erbringung von bestimmten Dienstleistungen mitsamt den vorliegenden AGB zu.

4.2 Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist, sind Offerten von Energy während 30 Tagen verbindlich. Offensichtliche Irrtümer bleiben vorbehalten.

4.3 Ein Vertrag zwischen Energy und Kund*innen kommt mit der schriftlichen Erklärung des*der Kund*in, dass er*sie die Offerte von Energy annimmt (Annahmeerklärung) oder mit dem Eingang einer schriftlichen Auftragsbestätigung von Energy bei dem*der Kund*in zustande. Sowohl mit Zugang der Annahmeerklärung des*der Kund*in bei Energy als auch mit Zustellung der Auftragsbestätigung durch Energy an den*die Kund*in oder durch beidseitige Unterzeichnung eines Einzelvertrages anerkennt der*die Kund*in die AGB und/oder die anwendbaren Spezialbedingungen als verbindlich und diese bilden integrierten Vertragsbestandteil zwischen Energy und dem*der Kund*in.

4.4 Änderungen des*der Kund*in an der Offerte von Energy stellen für Energy lediglich eine Gegenofferte dar. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nur mit schriftlicher Bestätigung durch Energy zustande.

5. Rücktritt vom Vertrag.

5.1 In einzelnen begründeten Fällen kann Energy dem*der Kund*in vor Beginn der Produktionen/Dienstleistungen nach eigenem Ermessen eine Rücktrittsmöglichkeit einräumen. Ein Rücktrittsantrag ist in jedem Falle schriftlich an den*die konkrete*n Vertragspartner*in innerhalb von Energy zu richten. Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn und sobald Energy ihm ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

5.2 Gewährt Energy dem*der Kund*in auf dessen*deren Antrag hin einen Rücktritt vom Vertrag, schuldet der*die Kund*in Energy in jedem Fall folgende Konventionalstrafen: (i) Rücktritt bis 20 Arbeitstage vor Beginn der Produktion/Dienst¬leistung: 50% des Nettowertes der jeweiligen Produktion/Dienstleistung; (ii) Rücktritt innerhalb der letzten 10 Arbeitstage vor Beginn der Produktion/Dienstleistung: Volle Entschädigung gemäss Vertrag, sofern die entsprechende Produktion/Dienstleistung nicht innerhalb von 8 Wochen nachgeholt werden kann.

5.3 Neben der Konventionalstrafe bleiben nicht annullierbare Drittkosten (z.B. Künstlergagen, Einkauf von technischem Equipment, Hotelbuchungen, Flüge etc.) in jedem Fall geschuldet.

5.4 Die in Einzelverträgen vereinbarten oder die anwendbaren gesetzlichen Kündigungsbestimmungen von Verträgen bleiben neben dem von Energy in begründeten Einzelfällen gewährten Rücktritt vom Vertrag in jedem Fall anwendbar.

6. Erfüllung und Verzug.

6.1 Dienstleistungen und Produktionen werden von Energy in der Regel innert der in der Offerte bzw. im Vertrag genannten Frist erbracht oder erstellt.

6.2 Energy kann die Erfüllungsfrist angemessen verlängern, wenn: (i) Angaben, Inhalte, Materialien etc., die für die Ausführung der Dienstleistungen/Produktionen benötigt werden, Energy nicht rechtzeitig zugehen oder diese durch den*die Kund*in nachträglich abgeändert werden; (ii) keine rechtzeitige oder richtige Belieferung von Energy durch Dritte erfolgt oder; (iii) der*die Kund*in Zahlungsfristen nicht einhält.

6.3 Eine Verlängerung der Erfüllungsfrist aus den vorerwähnten Gründen begründet weder Schadenersatzansprüche noch ein Rücktrittsrecht des*der Kund*in vom Vertrag.

6.4 Gerät Energy aus anderen Gründen mit der Einhaltung eines verbindlichen Erfüllungstermins um mehr als fünf (5) Tage in Verzug, kann der*die Kund*in für die Zeit des Verzugs je vollendeter Arbeitstag ein (1) Prozent des Nettowertes der jeweiligen Produktion/Dienstleistung, mit der sich Energy in Verzug befindet, höchstens jedoch zehn (10) Prozent dieses Werts, als pauschalierten Schadenersatz verlangen. Damit sind sämtliche Schadenersatzansprüche des*der Kund*in aus Verzug abgegolten, ausser Energy habe den Verzug vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt.

7. Konditionen, Zahlungsmodalitäten.

7.1 Massgebend sind die in der Offerte/Auftragsbestätigung vereinbarten Preise. Preisänderungen Dritter (z.B. Kosten für externe Leistungserbringer*innen, Druckkosten, Gebühren und Abgaben etc.) bleiben vorbehalten.

7.2 Die mit Energy vereinbarten Preise verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

7.3 Energy stellt dem*der Kund*in die nach Massgabe der Offerte/ Auftragsbestätigung und dieser AGB erbrachten Dienstleistungen/ abgenommenen Produktionen in Rechnung.

7.4 Jeglicher Einwand hinsichtlich der Rechnungen muss schriftlich innerhalb von maximal fünfzehn (15) Tagen nach Rechnungsdatum bei Energy eingehen. Die Reklamation umfasst den Umfang, die Art und die Gründe des Einwands. Wird innerhalb der angegebenen Frist kein Einwand erhoben, oder ist ein Einwand nicht genügend begründet, gilt die Rechnung als angenommen. Ein Einwand entbindet den*die Kund*in nicht von der Pflicht, den Rechnungsbetrag innerhalb der vereinbarten oder nachstehenden Frist zu begleichen.

7.5 Ohne anderslautenden Regelung im Einzelvertrag sind Rechnungen von dem*der Kund*in ohne Abzug innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsdatum befindet sich der*die Kund*in ohne weitere Mahnung in Verzug und schuldet Energy Verzugszins in der Höhe von 5%. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch bleibt hiervon unberührt.

7.6 Befindet sich der*die Kund*in mit einer Zahlung in Verzug, ist Energy überdies berechtigt, weitere vereinbarte oder begonnene Dienstleistungen oder Produktionen bis zur Bezahlung des offenen Rechnungsbetrages zurückzustellen bzw. zu sistieren oder (im Falle von Veröffentlichungen) veröffentlichte Produktionen vorübergehend von der jeweiligen Plattform zu entfernen.

7.7 Energy behält sich bei Neukund*innen, wiederholtem Zahlungsverzug oder bei Grossprojekten vor, einen Kostenvorschuss zu verlangen.

7.8 Eingehende Zahlungen tilgen die Forderungen von Energy in der Reihenfolge ihrer Entstehung.

7.9 Eine Verrechnung mit allfälligen Ansprüchen/Forderungen des*der Kund*in gegenüber Energy ist ausgeschlossen.

8. Vertraulichkeit.

Der*die Kund*in ist verpflichtet, Informationen über Energy sowie über Kunde*innen von Energy und deren Geschäft, über die er*sie im Zusammenhang mit dem Abschluss und dem Vollzug der Zusammenarbeit mit Energy Kenntnis erhält oder die nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis von Energy erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzu¬zeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

9. Datenschutz.

Der*die Kund*in ist ausdrücklich damit einverstanden, dass Energy ihr im Rahmen der Geschäftsbeziehung über den*die Kund*in zugehende Daten auf Servern von Energy speichert und allenfalls bearbeitet. Kund*innendaten werden von Energy nach den Vorschriften des Schweizerischen Datenschutzgesetzes und ausschliesslich zur Vertragserfüllung erhoben, verarbeitet und genutzt. Sie werden nicht an Dritte weitergegeben, sofern und soweit es die Erfüllung des Vertragszwecks (z.B. Ticketing) nicht erfordert. Energy trifft insbesondere angemessene Vorkehrungen betreffend Datensicherheit, haftet aber nicht bei Schäden (inklusive Datenverlust). Im Übrigen gelten die «Energy Datenschutzbestimmungen».

B. DIENSTLEISTUNGEN UND PRODUKTIONEN.

10. Beizug Dritter.

10.1 Energy ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungen externe Dritte beizuziehen (nachfolgend «Hilfspersonen»). Hilfspersonen stehen in keinem Vertragsverhältnis mit dem*der Kund*in sondern sind ausschliesslich Erfüllungsgehilfen von Energy gegenüber dem*der Kund*in.

10.2 Energy haftet für Handlungen von Hilfspersonen wie für ihre eigenen Handlungen.

10.3 Eine Haftung von Energy für Hilfspersonen ist ausgeschlossen, sollte der*die Kund*in den Beizug einer bestimmten Hilfsperson ausdrücklich wünschen. Diesfalls hat der*die Kund*in das Risiko einer Nicht- oder Schlechterfüllung durch die betreffende Hilfsperson alleine zu tragen.

11. Mitwirkungspflichten des*der Kund*in.

11.1 Der*die Kund*in stellt auf seine*ihre Kosten und Gefahr alle erforderlichen Leistungen, Informationen, Sachmittel und Rechte zur Verfügung, welche für die Erbringung der Dienstleistung/ Produktionen erforderlich sind. Der*die Kund*in stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und im erforderlichen Umfang erbracht werden.

11.2 Der*die Kund*in gewährleistet bei Bedarf insbesondere den rechtzeitigen Zugang zu Räumlichkeiten und sorgt für die Anwesenheit der verantwortlichen Ansprechpersonen.

11.3 Bei nicht rechtzeitiger, fehlerhafter oder nicht vollständiger Erfüllung der Mitwirkungspflichten des*der Kund*in kann Energy Ersatz der unmittelbar bei ihr entstandenen Mehrkosten verlangen, die nachweislich durch von dem*der Kund*in zu vertretende Verzögerungen bzw. fehlender oder fehlerhafter Leistungen entstanden sind.

12. Ablieferung und Abnahme der Produktionen.

12.1 Energy teilt dem*der Kund*in die erfolgte Fertigstellung von Produktionen mit und stellt die Produktion in der jeweils vereinbarten Form und dem jeweils vereinbarten Ort zur Abnahme bereit (die «Ablieferung»).

12.2 Ist der*die Kund*in mit der Produktion einverstanden, teilt er*sie Energy die Freigabe der Produktion zur vereinbarten Veröffentlichung/Verwendung/Übergabe mit (die «Freigabe»). Energy bestätigt eine allenfalls nur mündlich erklärte Freigabe per E-Mail. Mit der Freigabe oder ohne eine ausdrückliche schriftliche Beanstandung des*der Kund*in innert zwei Arbeitstagen ab Ablieferung gilt die Produktion als von dem*der Kund*in abgenommen (die «Abnahme»). Im Falle von Live-Übertragungen oder anderen unmittelbaren Produktionen ist eine Abnahme ausgeschlossen.

12.3 Im Falle von Beanstandungen, Anpassungs- oder Änderungswünschen anlässlich der Abnahme erörtert Energy die beanstandeten Punkte mit dem*der Kund*in (Änderungen/Machbarkeiten/Anpassungen) und behebt allfällige von ihr zu vertretende Mängel.

12.4 Führen allfällige von dem*der Kund*in gewünschten Änderungen zu erheblichem Mehraufwand (z.B. bei nochmaligen Aufnahmen vor Ort etc.) sind diese vor Durchführung der Änderungen zwischen Energy und dem*der Kund*in zu besprechen und von dem*der Kund*in zu tragen.

12.5 Bei Änderungen/Anpassungen erfolgt die erneute Abnahme analog der Regelung unter 12.1ff. vorstehend.

13. Urheberrechte.

13.1 Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Entschädigung überträgt Energy dem*der Kund*in unwiderruflich das ausschliessliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Urheberrecht und verwandte Schutzrechte i.S.d. Urheberrechtsgesetzes an einer allfälligen Auftragsproduktion.

13.2 Der*die Kund*in räumt Energy mit Abschluss des Vertrages das zeitlich und örtlich unbeschränkte Recht ein, die Produktion für den Eigenbedarf (z.B. als Referenzproduktion) zu nutzen und in diesem Rahmen (bei Bedarf in gekürzter Form) zu veröffentlichen (z.B. Ausstrahlung auf den Energy Sendern, auf der Website von Energy oder als Präsentations-Filme oder -Videos (Showreels)).

13.3 Alle vorbestehenden Schutzrechte (namentlich Urheber -, Patent-, Design- oder Markenrechte), insbesondere die Rechte an der von Energy für die Vertragserfüllung benutzte Individualsoftware einschliesslich Quellencode und Programmbeschreibungen und die Rechte an der von Energy unabhängig von der Vertragserfüllung entwickelten Ideen, Designs, Layouts, Grafiken, Methoden, Konzepten, Prototypen und Exponaten, sowie das Eigentum an allen diesbezüglichen Dokumenten, Unterlagen oder Datenträgern stehen weiterhin ausschliesslich Energy zu, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.

14. Persönlichkeitsrechte, Schutzrechte, Freistellung.

14.1 Der*die Kund*in sichert Energy zu, dass er*sie befugt ist, sämtliche von ihm*ihr für die Produktionen gelieferten oder bezeichneten Inhalte (Sujets, Marken, Enseignes, Design, Musik etc.) für die Produktionen zu verwenden.

14.2 Der*die Kund*in ist dafür verantwortlich, dass die Produktionen nicht gegen gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte, andere Immaterialgüterrechte, Forderungsrechte aller Art, Eigentumsrechte und sonstige dingliche Rechte sowie Persönlichkeitsrechte) oder gegen die guten Sitten verstossen. Stellt Energy dennoch rechtswidrige Inhalte fest, können Produktionen ohne Vorankündigung von Portalen oder Plattformen entfernt werden.

14.3 Der*die Kund*in hält Energy von jeglichen Ansprüchen Dritter (z.B. Beseitigungsansprüche, Schadenersatzansprüche, anderweitige Entschädigungszahlungen, insbesondere wegen Verletzung von Zusicherungen im Zusammenhang mit Ziff. 14.1 und 14.2, frei und haftet für sämtliche Energy entstehende Schäden in diesem Zusammenhang. Die Haftung umfasst neben den dem Dritten allenfalls gerichtlich zugesprochenen Schadenersatzansprüchen auch sämtliche Kosten von Energy im Zusammenhang mit der Abwehr der Ansprüche (Kosten für die Rechtsvertretung, Gerichtskosten etc.).

14.4 Der*die Kund*in verpflichtet sich, Energy aktiv bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Energy verpflichtet sich, Ansprüche Dritter ohne die Zustimmung des*der Kund*in weder gerichtlich noch aussergerichtlich anzuerkennen.

14.5 Die Rechte der Parteien an ihren Logos, Marken, Firmenbezeichnungen etc., einschliesslich der Urheberrechte, werden durch einen Vertrag und dessen Erfüllung nicht berührt und verbleiben vollumfänglich bei der jeweiligen Partei. Die Verwendung der Logos, Marken, Firmenbezeichnungen etc. der anderen Partei darf nur während der Dauer des Vertrages und nur innerhalb des vereinbarten Umfangs erfolgen. Jede anderweitige Verwendung bedarf der schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. Für die Verwendung der Logos, Marken, Firmenbezeichnungen etc. ist der anderen Partei vorab immer ein «Gut zum Druck» vorzulegen.

15. Gewährleistung, Haftungsausschluss.

15.1 Energy verpflichtet sich, seine Dienstleistungen/Produktionen sorgfältig, gewissenhaft und nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik zu erbringen.

15.2 Energy gewährleistet aber keinesfalls eine ununterbrochene Verfügbarkeit von Internetleitungen oder anderen Internet-Dienstleistungen, sofern diese für die Produktion/Dienstleistung relevant sind.

15.3 Bei einer Beanstandung an einer Produktion selbst gelten die Bestimmungen über die Abnahme der Produktion.

15.4 Bei verdeckten Mängeln oder für den Fall, dass die Produktionen nicht bestimmungsgemäss genutzt werden können, hat der*die Kund*in ausschliesslich Anspruch auf Nachbesserung.

15.5 Energy haftet für etwaige Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Keine Haftung von Energy besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, soweit die Haftung nicht durch grobe Fahrlässigkeit von Organen von Energy oder deren Hilfspersonen begründet wird. In jedem Fall ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, beschränkt auf die Höhe der an Energy geleisteten Vergütung.

15.6 Die Vertragsparteien sind nicht haftbar für Verzögerungen in der Leistungserbringung oder für das Ausbleiben von Leistungen, wenn die Verzögerung oder das Ausbleiben auf Umstände ausserhalb ihrer Kontrolle zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere in Fällen höherer Gewalt. Unter höhere Gewalt fällt insbesondere auch Auswirkungen des Coronavirus (ohne Rücksicht auf die Zahl der bereits stattgefunden oder möglicherweise noch stattfindenden weiteren Ausbreitungswellen und unabhängig deren Vorhersehbarkeit) oder infolge einer ähnlichen künftigen Krankheitswelle (Epidemie und/oder Pandemie). Wenn der Fall von höherer Gewalt für mehr als drei Monate anhält, kann jede Partei den betroffenen Einzelvertrag auflösen. In einem solchen Fall ist die vereinbarte Vergütung pro rata bis zum Zeitpunkt geschuldet, in dem der Einzelvertrag Vertrag endet.

C. SCHLUSSBESTIMMUNGEN.

16. Eigenständigkeit.

Mit dem Abschluss eines Vertrages bleiben die Parteien weiterhin rechtlich selbständig und eigenverantwortlich. Die Parteien sind daher auch je eigenständig für ihre Leistungen unter dem jeweiligen Vertrag verantwortlich. Mit dem Abschluss eines Vertrages gehen die Vertragsparteien keine gesellschaftsrechtliche Beziehung irgendeiner Art miteinander ein. Jegliche solidarische Haftung zwischen den Parteien im Innenverhältnis ist ausgeschlossen. Weder einer Partei noch den Mitglieder*innen ihrer Organe und ihren Mitarbeiter*innen steht das Recht zu, im Namen und auf Rechnung der anderen Partei zu handeln. Insbesondere steht keiner Partei oder einer dieser Personen das Recht zu, Verpflichtungen zulasten der anderen Partei einzugehen oder Versprechungen und sonstige Erklärungen in deren Namen abzugeben.

17. Unwirksamkeit.

Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die Vertragspartner*innen verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche wirksame Regelung zu ersetzen, die in ihrem Regelungsgehalt dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt. Das gilt entsprechend bei Lücken.

18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand.

18.1 Für sämtliche Energy Aktivitäten und sämtliche mit Energy abgeschlossenen Verträge sowie mit Bezug auf die AGB und Spezialbedingungen gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts. Insbesondere auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge im internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (SR 0.221.211.1) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

18.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen AGB, den Spezialbedingungen und sämtlichen mit Energy abgeschlossenen Verträgen sowie allen im Zusammenhang mit den Energy Aktivitäten zusammenhängenden Geschäften mit Energy (Energy Gruppe, Energy Sender, Energy Broadcast) ist am Sitz der Energy Schweiz AG. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.